Seitenbereiche

Finanzverwaltung präsentiert neue „GoBD“

Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!

/aktuelles_mandanten/

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 28.11.2019 (Az IV A 4 - S 0316/19/10003:001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ neu gefasst. Die Neufassung ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 - S 0316/13/10003) und enthält u. a. weitreichende Neuregelungen zu den Themen Globalisierung und Digitalisierung. So trägt eine Vielzahl der neuen Regelungen vor allem den Cloud-Systemen Rechnung.

Nutzung von Cloud-Systemen

Die Neufassung der GoBD setzt die Nutzung von Cloud-Systemen (als SaaS, Software as a Service) einer ordnungsgemäßen Datenspeicherung – wie der Datenspeicherung „vor Ort“ (On Premise) – gleich. Gemäß Tz 1.11des BMF- Schreibens, kommt es künftig nicht darauf an, „ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden“. Sofern sich die Datencloud außerhalb Deutschlands befindet, gilt das Erfordernis einer Antragstellung (§ 146 Abs. 2a Abgabenordnung-AO) wie bei der Führung elektronischer Bücher oder Aufzeichnungen analog.

Mobiles Scannen

Des Weiteren stellt das BMF die Digitalisierung von Belegen durch fotografische Verfahren mithilfe von mobilen Endgeräten dem stationären Scanverfahren gleich. Gemäß Rz. 130 des BMF-Schreibens kann „eine bildliche Erfassung... mit den verschiedensten Arten von Geräten (z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen) erfolgen“.

Konvertierung von digitalen Daten

Eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen dürfte folgende Neuregelung darstellen: Werden Datensätze in ein unternehmensspezifisches Format konvertiert, müssen künftig nicht länger die ursprünglichen neben den konvertierten Datensätzen vorgehalten werden. Dies gilt, wenn die in Rz. 135 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen vorliegen. Unter anderem dürfen keine „bildlichen oder inhaltlichen Veränderungen vorgenommen“ werden und bei der Konvertierung dürfen keine „sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren“ gehen.

Inkrafttreten

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens treten zum 1.1.2020 in Kraft und sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: tippapatt - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns

Die HNW ist eine Gruppe spezialisierter Unternehmen in der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, die sich gesamtheitlich mit Ihren und den individuellen Erfordernissen Ihres Unternehmens auseinandersetzt. Das Team von gut ausgebildeten, fachlich geschulten und motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bildet die Basis unserer erfolgreichen Beratung am Kanzleistandort in Schmalkalden

HNW Herber Reber Kirchner Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.